Gemeindevollzugsverband VGV erstatte Anzeige gegen City-Streife.
Auszug der BNN Bretten / Baden-Württemberg vom 05.05.2012
Der Vorwurf:
Amtsanmaßung sowie Missbrauch von Titeln und Abzeichen
Unsere Stellungnahme:
Handelt es sich um eine Neiddebatte (Konkurrenzdenken) oder um berechtigte Zweifel ?
Es wird sich hier kaum um ein Konkurrenzdenken des Verbandsvorsitzenden VGV handeln, aber die Befürchtungen sind nicht von der Hand zu weisen, dass hier mal wieder eine Verlagerung ins Billiglohngefüge der Privaten entstanden ist.
Die Äußerung des Geschäftsführers der Sicherheitsfirma sind schon heftig, wenn er behauptet, sich als Opfer von Konkurrenzmachenschaften zu fühlen. Ebenso der Vorwurf, dass die Gemeindevollzugbediensteten nachts nicht arbeiten wollen. Es ist fraglich, woher er diese Kenntnisse hat. Sind etwa wieder Kampfpreise im Spiel, die nicht einmal zur Deckung des Mindestlohns für das Bewachungsgewerbe ausreichen?
Zur Zeit beträgt der Mindestlohn für Baden-Württemberg 8,75 Euro/Std. Der Revier- /Streifendienst liegt momentan bei 9,55 Euro/Std., zuzüglich der Zulagen (Quelle: Lohn- u. Gehaltstarif Verdi).
Nach unseren Recherchen, werden selbst diese Untergrenzen von vielen Sicherheitsdienstleistern nicht bezahlt. Hier müsste der Zoll für Aufklärung und Kontrollen sorgen (Entsendegesetz).
Auftraggeber von Sicherheitsdienstleister sind sich oftmals über die Gefahr der Durchgriffshaftung ( § 14 Entsendegesetz) offensichtlich auch nicht bewusst.
Auf den ersten Blick sehen das Fahrzeug und die Uniformen (Dienstkleidung) Vollzugsbehörden zum Verwechseln ähnlich. Auch die Bewachungsverordnung unter § 12 verbietet dies.
Beim unwissenden Bürger kann diese Vorspiegelung schon zu einer Täuschung beitragen und dadurch zu Rechtsbrüchen führen. Selbst die Übertragung eines Hausrechts ermächtigt nicht dazu, hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen, (wie z.B. Personalausweiskontrollen) die nur den zuständigen Behörden erlaubt sind.
Der ASS-Verband e.V. wird dieser Sache nachgehen und vielleicht zu einer Klärung (Presserecht) der Sache beitragen, zumal in anderen Ortschaften solche privaten Dienstleister auch schon tätig sind.
Dass es auch lobenswert anders funktioniert, zeigt die Stadt Karlsruhe, die mit einem eigenen Ordnungsdienst (KOD) aufgestellt ist und somit mit hoheitlichen Befugnissen (§80, Polizeigesetz) ihre Arbeit verrichten.
Es hat sich bisher immer wieder gezeigt, dass öffentliche Sicherheit in staatlicher Hand der bessere Weg ist.
Bericht: Thomas H Kirn Vorsitzender ASS-Verband e.V.
Bestimmt der Gewerbetreibende für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu sorgen, dass sie nicht mit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden kann und dass keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind. Wachpersonen, die eingefriedetes Besitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten sollen, müssen eine Dienstkleidung tragen.
§ 132 StGB Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 132a StGB Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen,
sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellungberechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
§ 14 Haftung des Auftraggeber AEntG
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
§ 80 Polizeigesetz Gemeindliche Vollzugsbedienstete(1) Die Ortspolizeibehörden können sich zur Wahrnehmung bestimmter auf den Gemeindebereich beschränkter polizeilicher Aufgaben gemeindlicher Vollzugsbediensteter bedienen.
(2) Die gemeindlichen Vollzugsbediensteten haben bei der Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen die Stellung von Polizeibeamten im Sinn dieses Gesetzes.
Kaum zu glauben, wie manche Sicherheitsdienstleister tricksen !
Immer wieder hören wir von Verstössen gegen die Gewerbeordnung § 34 a und der Bewachungsverordnung, sowie der Arbeitszeit, Arbeitsschutz und des Entsendegesetzes.
Aufsichtsbehörden scheinen im Winterschlaf zu sein, denn es wird seit geraumer Zeit weder kontrolliert oder Anzeigen Betroffener wird nicht nachgegangen.
Von der Nicheinhaltung des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages Baden- Württemberg - seit dem 1 März 2012 ist der Mindestlohn 8,75 Euro plus Zulagen, für den Separatwachdienst-Mitarbeiter( IHK-Unterweisung, Sachkunde oder Ordner).
Ein typisches Bild: Dunkle Gestalten mit dem Schriftzug " SECURITY" auf dem Jackenrücken. Die wenigsten davon sind wirklich ausgebildet( IHK) und durch die Behörden (Ordnungsamt) überprüft worden. Viele Veranstaltungen werden von ungelerntem Personal bewacht, das im Notfall wahrscheinlich nicht in der Lage ist, richtig zu reagieren und die Sicherheit zu bieten, die sie eigentlich mit ihrem Job garantieren.
Die Gewerbeordnung § 34a wurde mit Auflagen ausgestattet um die Allgemeinheit und die Auftraggeber zu schützen.
Leider interessiert das die meisten Auftraggeber überhaupt nicht, weil Geld sparen vor der Sicherheit der Menschen steht. Traurig!
Hier sind die vorhandenen Kontroll- und Aufsichtssysteme gefragt, die sich mitunter in diesem Bereich nicht richtig auskennen, oder zu nachlässig mit den Vorgaben umgehen und es solchen Sicherheitsunternehmen einfach zu leicht machen.
Die Konzertbewachung eines Stars mag sicherlich cool sein, aber sind sich die eingesetzten, ungelernten Security's auch der Gefahr bewusst, wenn eine Situation eskaliert? Und das teilweise für 5,00 Euro in der Stunde am Wochenende?
Tipps für Auftraggeber:
a. ) Der allgemeinverbindliche Mindestlohn für den Separatwachdienst in Baden-Württenberg beträgt zur Zeit 8,75 Euro/Stunde, zuzüglich der Zulagen. Eine Nichteinhaltung des Entsendegesetzes durch den Auftragnehmer, könnten Haftungsansprüche für den Auftraggeber (§ 14 Entsendegesetz) anfallen. Geiz ist geil, aber nicht auf dem Rücken der Arbeitnehmer. Gerade öffentliche Auftraggeber sollten eine Vorbildsfunktion haben, dennoch gehören sie erfahrungsgemäss zu den schlimmsten Preistreibern.
Kalkuliert ein Sicherheitsdienstleister richtig und rechtlich einwandfrei, kann er kaum ein Angebot unter 20,00 Euro (plus Mehrwertsteuer), pro Sicherheitsmitarbeiter unterbreiten.
b.) Notwendig ist ein Dienst -und Werkvertrag mit Protokoll, auch wenn der Bewachungsauftrag nur von kurzer Dauer ist.
c.) Das Personal muss die notwendigen Schulungen IHK oder Sachkunde, sowie die Überprüfung des Ordnungsamtes (Zuverlässigkeit) vor Dienstantritt durch den Unternehmer vorweisen.
d.) Die erbrachten Mitarbeiterstunden sollten kontrolliert werden. Hier wird oft betrogen, dass mehr Mitarbeiter abgerechnet werden, als tatsächlich vor Ort sind.
e.) Das Wachbuch, die Dienstanweisung und Gefährdungsbeurteilung (Arbeitsschutzgesetz / BGV-C 7) sollte vor Auftragszusage zur Einsicht vorliegen.
f.) Müde Sicherheitsangestellte nutzen niemanden, eine Kontrolle der Arbeitsstunden ist wichtig. (Arbeitszeitgesetz).